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AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Zwischen burgbad und dem Käufer gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung ausschließlich diese AGB. Diese gelten, vorbehaltlich einer Änderung, auch für künftige Geschäftsbeziehungen zwischen burgbad und dem Käufer, ohne dass es ihrer erneuten Einbeziehung bedarf. Anderen Einkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn burgbad in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbeziehungen des Käufers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.

1.2. Besteht zwischen dem Käufer und burgbad eine Rahmenvereinbarung, gelten diese AGB sowohl für die Rahmenvereinbarung, als auch für den einzelnen Auftrag.

1.3. Diese AGB gelten nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.

 

2. Bestellung

2.1. Angebote von burgbad sind freibleibend und stellen soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt lediglich eine Aufforderung an den Käufer dar, burgbad bestimmte, definitive Vertragsangebote zu unterbreiten („invitatio ad offerendum“). Stellt burgbad dem Käufer Zeichnungen oder technische Unterlagen über einen angebotenen technischen Kaufgegenstand zur Verfügung, verbleiben diese im Eigentum von burgbad.

2.2. burgbad ist berechtigt, Vertragsangebote des Käufers, etwa in Form von Bestellungen, innerhalb von 14 Tagen anzunehmen. In dieser Zeit ist der Käufer an seine Vertragserklärung gebunden.

 

3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1. Die Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der aktuell gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise schließen Zoll, Versicherung und sonstige Spesen nicht ein.

3.2. Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig, wenn nicht anderslautende besondere Vereinbarungen getroffen werden. burgbad ist berechtigt bei Vertragsschluss Vorauszahlungen oder Sicherheiten auf Kosten des Käufers zu verlangen.

3.3. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, ist burgbad berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines konkreten darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3.4. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

4. Liefertermine

4.1. Soweit nicht anders angegeben, gelten Lieferzeiten als ca.-Zeiten. Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen von burgbad setzt die rechtszeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Dazu gehört insbesondere, dass der Käufer die Annahme der bestellten Ware an der von ihm angegebenen Lieferadresse sicherstellt.

4.2. burgbad ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn diese bei Annahme bei verständiger Würdigung der Lage von burgbad und der eigenen schutzwürdigen Interessen des Käufers zumutbar sind, insbesondere sofern sich die Abweichung im Rahmen der handelsüblichen Toleranzen hält oder es sich bei den jeweiligen Liefergegenständen um verschiedene, nicht zusammengehörende Liefergegenstände handelt.

4.3. Bei Lieferverzögerungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die von burgbad nicht zu vertreten sind, insbesondere Betriebsstörungen, behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen an burgbad oder durch höhere Gewalt verlängern sich etwaige Lieferfristen um die Zeit der Dauer des Hindernisses. Höhere Gewalt liegt insbesondere auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen, einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb von burgbad oder bei Vorlieferanten von burgbad. In diesen Fällen sind Schadenersatzansprüche des Käufers, außer im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.

4.4. Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug oder hat er eine Verzögerung der Absendung der Ware zu vertreten, wird ein Lagerentgelt in Höhe von 5,00 EUR netto pro Lademeter und Arbeitstag erhoben. 1 Lademeter entspricht 5,7 Kubikmeter. Das Recht des Käufers, im Einzelfall nachzuweisen, dass burgbad durch den vorliegenden Annahmeverzug kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, bleibt hiervon unberührt. Die übrigen Rechte von burgbad, insbesondere auf Rücktritt vom Kaufvertrag, bleiben ebenfalls unberührt.

 

5. Gefahrtragung, Rüge- und Untersuchungspflicht

5.1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert wurde, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder burgbad noch andere Leistungen wie etwa Versandkosten übernommen hat.

5.2. Auf die Regelungen der §§ 377, 378 HGB wird explizit hingewiesen.

 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. burgbad behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie bei Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist burgbad zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer burgbad unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

6.2. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch burgbad bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von burgbad, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich burgbad, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. burgbad kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die burgbad nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen burgbad und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

6.3. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers ist burgbad berechtigt, angemessene Sicherheiten zu fordern. burgbad verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.

 

7. Gewährleistung, Schadenersatz

7.1. Bei Neuware gilt grundsätzlich die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Gefahrübergang. Bei Ausstellungsware beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Gefahrübergang.

7.2. Offensichtliche Transportschäden sind burgbad sofort nach Entgegennahme der Ware mitzuteilen. Die insoweit erforderlichen Formalitäten hat der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln und insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von Rückgriffrechten gegenüber Dritten zu treffen.

7.3. burgbad haftet nur für Schäden, die burgbad oder deren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet burgbad nur im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung von Kardinalpflichten. Eine Kardinalpflicht ist die Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßiger vertraut oder vertrauen darf.

7.4. Haftet burgbad wegen Pflichtverletzungen aufgrund einfacher Fahrlässigkeit, ist deren Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei Verträgen der in Frage stehenden Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren, beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

7.5. Schadenersatzansprüche, die von Gesetzes wegen kein Verschulden voraussetzen, bleiben hiervon unberührt.

 

8. Erfüllungsverpflichtung, Unmöglichkeit

8.1. Wird burgbad die gesamte Leistung vor Gefahrübergang aufgrund eines von burgbad zu vertretenden Umstandes unmöglich, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Im Falle einer teilweisen Unmöglichkeit oder teilweisen Unvermögens gilt die vorstehende Regelung nur für den entsprechenden Teil. Der Käufer kann in diesem Fall nur vom Gesamtvertrag zurücktreten, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung nachweisen kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen aus Abschnitt 7 ausgeschlossen.

8.2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Erfüllung verpflichtet.

 

9. Rechtswahl, Gerichtsstand

9.1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen burgbad und dem Käufer aus oder im Zusammenhang mit der zwischen burgbad und dem Käufer begründeten Geschäftsbeziehung ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.

9.2. Wenn der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und kein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, ist der Geschäftssitz von burgbad Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten.


Stand: Oktober 2020